KjøbenhavnsMurerOgStenhuggerlav_1907
Unsern Dienst-Freundlichen Grus zuvor!
Ehrenveste, Wohlgeachte og Kunst-erfahrne Günstige Gute Freunde und Handwerks-Genossen!
Demselben vielgeehrtes unterm 12ten Martii 1740 an uns abgefertigtes Schrei ben haben wir wohl erhalten und daraus mit Vergnügen ersehen, wie Dero uns communicirte und in 6 § bestehende Innungs-Articul so volkommen zunfftmäsig und gut errichtet auch von Ihren Allerdurchlauchtigsten Souverain approbiret und confirmiret sind, worwieder anderwärts errichtete zunfftmäsige Maurer-In nungen mit Bestände nichts werden einwenden oder erinnern können, welches zunftmäsiger etwa hieraus kommen solte, wie wir den auch unserer Seits dis- fals zu erinnern nichts gewust. Dahero überschicken wir Ihnen als unsern vielgeehrtesten Hern und Zunfft-Genossen die verlangten Statuta oder formale In struments bestehende 1) in vidimirter Copey unserer bey hiesiger Residentz ein geführte Innungs Articul, wie solche in allen § von wort zu wort lauten. 2) Ei nes edlen und wohlweisen Stadt-Magistrats Uhrkunde, das alles was in den Articuln enthalten seine Richtigkeit habe und was Specialia in pito (?) das Meister- Rechts und Abthuung der Handwerks-Irrungen (so nicht in denen Articuln ent halten sind) zugleich mit annectiret. 3) Folget anbey Sr Königl. Majts in Pohlen und Chur-Fürstl. Durchl. zu Sachsen ins Land ergangen Mandat und publicirte Röm. Kayserl. Reichs-Patent in Abstellung derer beym Handwercken einge schlichenen misbräuche betrfd. als wornach alle vorkommende Handwerks-Ir rungen und Gebrechen sowohl von Hoher Obrigkeit als auch bey versandeten Handwercken, so weit solche nachgelassen, entschieden werden; Dieses alles sind die Reguln, worauf unsere in Teutschen Landen zunftmäsig befindliche Maurer- Innungen gegründet und bishero noch beständig in Observanz sind. Gleichwie nun wir unsern Vielgeehrten Hrn und Guten Freunde nichts verhalten, wornach unsern Innungen sich reguliren müssen in Hofnung, dasz ein gleiches bey Ih nen nach anzeige Ihrer angeführten Innungs-Articul und was sonsten zur Auf- nehmung des Handwercks gereichet, werde observiret werden, wie denn wir hiermit Sie vor volkommen Zunfft-Genossen erkennen und halten auch Ihre etwaning hier eintreffende Gesellen, der Gebühr nach befördern und sonst in vorfallende Noth beyrähtig und behülflich sein wollen, wozu wir Ihnen von
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