KjøbenhavnsMurerOgStenhuggerlav_1907
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B I L A G
Unsern freundlichen Grusz zuvor Ehrenveste, Vorachtbare und Kunsterfahrne Ober- und andere Meister der löblichen Mauermeister- Innung zu Copenhagen. Wir haben deroselben sub dato Copenhagen den 19 May h. a. anderweit an uns abgelassene geehrteste Zuschrift wohl erhalten und würden darauf in schuldiger Antwort sofort längst gedienet haben, wo nicht einige unvermeyd- liche Hindernisse sich zeither immer im Wege geleget hätten. Wie uns nun nichts anders andenn (?) sehr angenehm fallen können, das dieselbe von allen unseren Statuten und Handwerksüblichen Gebräuchen sich conform zu verhal ten auch alles, was mit billigkeit von Ihnen Prätendiret werden könnte, zu er legen sich gütig anerbothen, also wolten wir nicht ermangelt haben verlangter maaszen unsere Handwerks-Statuta der so genannte Articul in forma zu com- municiren, wo nicht der mehreste Inhalt derselben uns Local-Verfügungen be- träffe, so auf auswärtige Orte nicht applicable sind, Generalia hingegen bestehen hauptsächlich darinne, dasz wenn 1) ein jetweder, der die Mauer-Profession erlernen will, aus einem rechten und echten Ehebette gezeuget und von guter teutscher und nicht wendischer Art und darüber richtig testimonia produciret, derselbe sodann von einem zunftmäszigen Meister vor gesammelten Handwerk aufgedungen 2) drey Jahre in der Lehre stehen und nach deren Verflusz 3) wie- derumb vor offener Lade freygesprochen, hierüber 4) ein richtiger Lehr-Brief zwar ausgefertiget und erlanget, jedoch 5) das Original davon solange, bis der Geselle sich an einem gewiszen Orte niederlassen und Meisterrecht erlangen will, in der Handwerkslade, wo er loszgesprochen, beybehalten, ihm hingegen 6) zu seinem Fortkommen beglaubte Abschrift mitgetheilet, und über dieses 7) aller Orten, wo der Geselle in Arbeit gestanden, seines Verhaltens halber, ihm eine richtige Kundschaft unter dem Handwerks-Siegel und derer Ober-Äl testen auch des Arbeits-Meister Unterschrift ausgestellet, ohne dergleichen Kund schaft aber 8) kein einziger Geselle an einem anderen Orte bey 10 Rth. im Straffe in Arbeit genommen werden soll, einmaszen solches alles das sub dato 19 October 1731 hiesiges Landes publicirte Reichs-Gutachten und mandat wegen der Handwerks-Gebräuche und Miszbräuche betreffent, des mehrern besaget, als welches mandat vorjetzo insonderheit der Gesellen halber unsere hauptsäch lichste Richtschnur ist, woferne nun die Innung ihres Orts auf gleichen Fusz eingerichtet (wovon wir uns ebenmäszige communication ausbitte) und ein Ge selle mit obigen reqvisitis, nehmlich mit richtigen Lehr-Brieff, wo er ausgelernt, und mit richtigen Kundschaft, wo er letztens in Arbeit gestanden, von dortiger Gegend zu uns einwandern solte, wären wir so willig als schuldig denselben
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