DetStoreKongeligeBibliothek_1793

XVI jenigen nachstehen, welche sich einzig und allein, ohne einigen anderweitigenNutzen, durch blosse Pracht und Seltenheit empfehlen könnten. § 4- Ferner soll derselbe in Ansehung der anzuschaffenden Werke sein Augenmerk darauf gerichtet seyn lassen, dass Unsere Bibliothek in allen verschiedenen Wissenschaften und Künsten nach und nach wie es jene Absicht und der dazu ausgesetzte jährliche Ponds verstattet, mit allen denjenigen Werken und Schriftenversehenwerde, welche als Haupt- quellen in denen dieSchätze wichtiger Erfindungen und Entdeckungen aufbewahrt sind, oder als unentbehrliche Hülfs- mittel dazu betrachtet werden können, doch solchergestalt, dass dabey erwogen werde, was von dergleichen Schriften bereits in ändern öffentlichen Bibliotheken und besonders in der Bibliothek der Universität vorhanden, oder der specielleren Natur und Absicht einer solchen Anstalt vorzüglich ange­ messen seyn möchten. Ist indessen ein oder anderes F’ach dei Wissenschaften und Künste schon zu einer besondern Vollständigkeit gediehen, so muss auf die Erhaltung und \ ermehrung desselben freilig vorzüglich Rücksicht genommen werden. § 5- Unter den ausländischen Büchern soll den in Portugal!, Spanien und Italien gedruckten, alten oder neuen Werken, wenn sie von einem erheblichen historischen, statistischen oder zur Naturkunde dienlichen Inhalte sind, oder denen in England und Frankreich herauskommenden zu allerley Wissen­ schaften und Künsten gehörenden Büchern, diejenigen, so in Deutschland herauskommen, nachstehen, es wäre denn, dass diese von ganz besonderer Erheblichkeit und Wichtig

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