DetStoreKongeligeBibliothek_1793

XV - § 2 .

Da Wir Unsere grosse Bibliothek zum allgemeinen und öffentlichen Gebrauche bestimmen, und vornehmlich die Be­ förderung der moralischen Glückseligkeit Unserer sämmt- lichen Staaten, und die grössere und ausgebreitetere Cultur aller Wissenschaften und Künste, so wie die Gelehrsamkeit überhaupt ihr eigentlicher Zweck beständig seyn und bleiben soll, so wird Unser Bibliothekarius hiedurch angewiesen und verpflichtet, diese Absichten in Ansehung der noch nicht vorhandenen und noch anzuschaffenden gelehrten Werke und Schriften unverrückt vor Augen zu haben, sich um die dazu nöthigen Kenntnisse zu bemühen und sie immer zu er­ weitern, auch alle Vorschläge die er deshalb dem Chef Unserer Bibliothek zu thun nach seiner besten Einsicht für dienlich findet, nach diesen Absichten einzurichten und ab­ zumessen. § 3 - Besonders soll er also Sorge tragen, Unsere Bibliothek mit allen den einländischen und ausländischen nöthigen Werken und Schriften zu bereichern, welche sich auf de natürliche, bürgerliche und politische Beschaffenheit und Verfassung Unserer sämmtlichen Dänischen Staaten und Besitzungen in verschiedenen Welttheilen, auf ihre Rechte, Ansprüche und Aussichten auf andere Länder und auf ihre verschiedenen Verbindungen mit ihnen beziehen, oder die Einsichten in alles dasjenige befördern und erweitern können, was die dar­ innen möglichen Künste, Gewerbe, und Handelszweige zur bessern Aufnahme bringen kann, damit sie in dieser Absicht im eigentlichen Verstände eine Bibliothek des Staats heissen könne. Deswegen soll auch dem Ankaufe der zur Erreichung dieser Absicht noch fehlenden Werke, die Anschaffung anderer zu diesem Zwecke minder wichtigen Bücher, sowohl als der-

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