MeddelelserFraRentekArchivet_1878

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alle Resolutiones und Expeditiones in letzbesagtem Königreich, welche die Sage-Mühlen betreffen, wenn nem- lich die Schneidung eines gewiszen quanti von Brettern oder die Verlegung des Sagewerks nach einer ändern Mühle, oder die sogenannte Nachschneidung, da das bewilligte quantum nicht zu rechter Zeit geschnitten werden können, zugestanden wird, hinführo nicht mehr von Uns unmittelbar unterschrie­ ben, sondern folgendergestalt ausgefertiget werden sollen, dasz nemlich obige Resolutiones, wann sie gewöhnlicher- maszen von sämtlichen Deputirten zu den Finances para- phiret worden, von Unserm l sten Deputirten in Unserm Nahmen mit Beyfügung der Clausul: Auf Sr-Königl. Maytt. allergnädigste Ordre und Befehl, unterschrieben, ferner alle dazu gehörige Concessiones, Confirmationes, Declarationes oder andere offene Briefe herkömlich mit Unserm Königl. Nahmen und Titel angefangen und mit den Wörtern: u n t e r Un s e rm v o r g e d r u c k t e n I n s i e g e l geschloszen und sodann nach geschehener paraphirung sämtlicher Un­ serer Deputirten auch gleichmäsziger hinzufügung vor­ besagter Clausul von Unserm l sten Deputirten ebenfals un­ terzeichnet werden. Wir auctorisiren euch solchem nach liiemit vorerwehnte Resolutiones und die davon abhangende Ausfertigungen auf besagte Weise hinführo resp. abzu- faszen und zu unterzeichnen und behalten Uns dagegen vor, alle andere vorkommende Resolutiones und Expeditiones auch ferner mit Unserer unmittelbaren Unterschrift zu versehen. Wornach ihr euch zu achten und Wir verbleiben euch mit Königl. Gnaden gewogen. Geben auf Unserm Schlosze Friderichsberg den 29ten August 1766. Christian R. 0. Thott. Rescript an die Rente-Cammer wegen gewiszer zur unmittelbaren

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