Kopenhagen
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VERFASSUNG.
§. 77. Die Gerichtshofe sind berechtigt, iiber eine jecle Frage, hinsichtlich der Grenzen der obrigkeitlichen Gewalt, zu entscheiden. Jedoch kann der, der eine solche Ein- sprache gegen die Obrigkeit erhebt, nicht dadurch, dass er seine Sache vor den Richterstuhl bringt, sich der vorlau- figen Nachachtung des Befehls derselben entziehen. §. 78. Richter haben in ihrem Berufe sich nur nach dem Gesetze zu richten. Sie konnen nicht ohn Urtels- spruch abgesetzt, eben so auch nicht wider ihren Wiilen versetzt werden, ausgenommen in den Fallen, wenn eine Umgestaltung der Gerichtshofe stattfindet. Doch kann der Richter, der sein fiinfundsechzigstes Jahr erreicht hat, ver- abschiedet werden. §. 79. Oeffentlichkeit und Miindlichkeit sollen so bald und so weit moglich fiir die ganze Rechtspflege durchge- fiihrt werden. In Criminalsachen und in Sachen, welche aus politischen Gesetziibertretungen entstehen, sollen Ge- schworene eingefiihrt werden. VII. §. 80. Die Verfassung der Volkskirche wird durch ein Gesetz geordnet. §. 81. Die Staatsbiirger haben das Recht, sich in Ge- meinden zu vereinigen, umGott zu verehren auf die Weise, die mit ihrer Ueberzeugung stimm t, doch darf dabei nichts gelehrt oder vorgenommen werden, was gegen die Sittlich- keit und offentliche Ordnung streitet. §. 82. Niemand ist verpflichtet, einen personlichen Beitrag fiir irgend einen Gottesdienst beizusteuern , der nicht sein eigener ist. Doch soli Jeder, der nicht darthut, dass er Mitglied einer, im Lande anerkannten kirchlichen Gemeinde ist, die fiir die Volkskirche anbefohlenen per sonlichen Abgaben an das Schulwesen bezahlen. §. 83. Die Verhaltnisse der von der Volkskirche ab-
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