DetStoreKongeligeBibliothek_1793

XXX gleichung einzuliefern, und von ihm sodann mit seiner Unterschrift zum Beweise ihrer Richtigkeit zu versehen ist, worauf die Belege an Unsre Zahlkammer, um dorten auf­ bewahrt zu werden, zurückzugeben sind, die solchergestalt aber bescheinigte alljährliche Rechnung bey Unsrer Biblio­ thek zur Nachricht und zum Beweise fürs Künftige aufzube­ wahren ist. § 27 - Sollten Wir es für nöthig oder dienlich erachten, diese Instruction, nach der sich Unser Oberbibliothekarius bey der ihm anvertrauten Aufsicht über Unsre Bibliothek genau zu richten hat, (wie er denn dabey nichts, was darinnen nicht ausgedrückt ist, nach eignem Gutdünken, wenn es ihm auch zum besten derselben nöthig oder dienlich zu seyn scheint, ohne Vorbewust und Genehmigung seines Chefs vornehmen und veranstalten darf,) in der Folge in einigen Punkten zu verändern oder zu erweitern, oder ihm andre dazu dienliche Geschäfte und Verrichtungen anbefehlen zu lassen: So hat derselbe mit aller Treue sich darnach eben so sorgfältig zu richten, als wenn sie namentlich in dieser Instruction ange­ zeigt und vorgeschrieben worden wären, so wie er denn auch dem Unterbibliothekarius und die § 28. Schlieslich hat Unser Oberbibliothecarius seine Vorsorge für das Beste der Bibliothek auch noch auf die kleineren Reinlichkeits- und Ordnungs-Regeln zu erstrecken, welche die gute Behandlung und Conservation der Bücher, die Reinmachung und Abwischung des Staubes, die Lüftung der Säle und Schränke an den dazu bequemen Tagen im Jahre, die gehörige Vorsicht mit Feuer und Licht, u : s : w : betreffen könne, und dass solche von den ihm untergegebenen Per- dazu anzuweisen haben wird.

Amanuensis eben

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