DetStoreKongeligeBibliothek_1793

XXIX züglich darauf zu sehen, das jede Rechnung, so wie sie dargereicht wird, prompte bezahlt werde, und keine längere Zeit als die zu ihrer Nachsicht ganz nothwendige da liege, welches, da der jährliche Fonds im Ankauf der Bücher nicht überschrittet oder anticipirt werden soll, nie einer § 2 5 . Weil aber diejenigen Personen, die Rechnungen zu fodern haben, sehr häufig selbst entweder aus blosser Ver- säumniss, oder weil sie bey einer älteren länger hingestan­ denen Rechnung leichter einige Vortheile zu erhaschen glauben können, säumselig in der Einreichung ihrer Rech­ nungen sind, so legen Wir es Unserm Oberbibliothecarius ausdrücklich zur Pflicht auf, damit sich solchergestalt keine Unordnungen einschleichen und alle Rückstände vermieden werden können, dass er dafür sorge, dass, soviel möglich, keine Rechnungen des einen Jahres in das andere hinüber­ gehen, überall aber keine Rechnung über ein Jahr lang hinstehen bleibe, wenn nicht bey einem einzelnen Falle be- sondre und gültige Ursachen ihre Berichtigung verhindert haben. § 26. Nach dem Ende eines jeden Jahres hat endlich Unser Oberbibliothecarius, eine allgemeine und von ihm selbst Unterzeichnete Rechnung der bey der Bibliothek gehabtne Ausgaben verfertigen zu lassen, welche mit den Summen der von Unsrer Zahlkammer für Unsre Bibliothek geschehenen Auszahlungen genau übereinstimmen müsste, mit den bey der­ selben liegenden Quitungen, die etwa dazu von ihr zu leihen wären, zu belegen, und alsdenn mit diesen Belegen dem Chef Unsrer Bibliothek zu dessen Durchsicht und Ver Schwierigkeit unterworfen seyn kann.

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