DetStoreKongeligeBibliothek_1793

XXVIII Fremde verschrieben worden wären, so hat Unser Ober­ bibliothekarius es dahin einzurichten, dass deren Betrag von einem ihm bekannten Banquier oder Kaufmann berichtiget und dessen Berechnung darüber eingeliefert werden könne, deren Richtigkeit in Hinsicht der Pöste selbst, sowohl, als ihre Billigkeit in Hinsicht des zu vergütenden Geldcourses und der für die geschehene Auszahlung angeführten Pro­ visionen, Unser Bibliothekarius nach vorgängiger eignen ge­ nauen Untersuchung alsdenn auf gleiche Art wie in vorgehenden und mit Anführung der Summe zu attestiren haben wird. Und was endlich die kleinen Ausgaben an Schreibmate­ rialien, Licht und Feurung, u: s: w: oder was sonst unter jenen Classen nicht zu bringen wäre, anbetrifft, so hat Unser Oberbibliothecarius von dem Unterbibliothecarius, oder nach Beschaffenheit der Sache von einem der übrigen bey der Bibliothek angesetzten Personen darüber die Rechnung auf­ setzen zu lassen, welche er alsdenn der mehreren Ordnung und Gleichförmigkeit halber, ebenfalls mit seiner Attestation zu versehen haben wird. Diese solchergestalt von Unserm Oberbibliothekar atte- stirten Rechnungen sind ’alsdenn dem Chef Unsrer Biblio­ thek vorzulegen, und mit dessen Unterschrift und Genehmigung zur Auszahlung zu versehen, worauf die würkliche Aus­ zahlung, wie es schon immer geschehen, von Unsrer Zahl­ kammer ohne weitere Aufschub zu bewerkstelligen ist. § 24- Damit auch die Buchhändler mit denen man über gewisse Rabatte, oder die Buchbinder mit denen man über bestimmte geringere Preise Accorde getroffen hat, sich nicht mit Recht zu beschweren haben, dass durch Verspätung der Zahlung ihnen ihr Vortheil genommen oder auch nur ge­ mindert werde, so hat Unser Oberbibliothecarius ganz vor

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