DetStoreKongeligeBibliothek_1793

XXVI darum angesucht wird, so können solche mit dem Wissen und der ausdrücklichen jedesmahligen Genehmigung des Chefs Unsrer Bibliothek auch ändern in Unsern Staaten sich aufhaltenden Gelehrten, besonders solchen die in öffentlichen Aemtern stehen, zum Gebrauche bey einem von ihnen unter händen habenden Werke und gegen Stellung hinlänglicher Sicherheit anvertraut werden. Und da hier die Frist von sechs Wochen, in der es nur erlaubt seyn soll ein Buch auf denselben Zettel bey sich zu behalten, zu kurz scheinen möchte, so soll selbige in diesen Fällen auf die doppelte Zeit von drey Monaten bestimmt seyn, nach deren Verlauf aber, wenn noch um die längere Ausleihung des Buches angehalten würde, doch die Erneuerung des Scheines we­ nigstens nothwendig seyn. § 21. Manuscripte aber und besonders die wichtigere dürfen ohne ■die ausdrückliche jedesmalige Genehmigung des Chefs überall nicht von Unserer Bibliothek ausgeliehen werden, und wenn solches ausserhalb Unsrer Staaten seyn sollte, so soll dazu in jedem einzelnen Falle Unsre aus­ drückliche unmittelbare Erlaubniss erforderlich seyn. , § 22. Um Unsre Bibliothek desto leichter und gewisser in Ordnung erhalten zu können, soll dieselbe alle Jahre auf 3 bis 4 Wochen geschlossen und alsdenn der Regel nach keine Bücher ausgeliehen werden. Während solcher Zeit soll Unser Bibliothekarius mit dem Unterbibliothekarius und den Amanuensibus alle Fächer aller Wissenschaften nach- sehen, um sich zu versichern, dass alle Bücher an den Stellen befindlich sind, wo sie nach den verschiedenen

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