DetStoreKongeligeBibliothek_1793

XXV ordentliches Betragen auszeichnen, den gantzen Nutzen auch Unsrer grossen Bibliothek geniessen, und nicht bloss auf den nachherigen öffentlichen Gebrauch derselben auf der Biblio­ thek selbst eingeschränckt seyn möge, so soll ihnen auch die Verabfolgung der Bücher nach Hause nicht versagt werden, wenn der von ihnen gleich andere auszustellende Zettel noch mit der Unterschrift eines der ordentlichen und würk­ lichen Lehrer bey Unsrer Universität versehen ist, welcher alsdenn für die unbeschädigte Zurücklieferung des Buches gleich als wenn er es für sich selbst erhalten hätte, zu haften verspricht. § 19- Es ist ein besonders Buch über die ausgeliehenen Werke zu halten, in welches sie nach den. müssen, und wo auf einem dazu gelassenen hinlänglich breitem Rande neben jedem Buche der Name desjenigen an den es ausgeliehen worden ist angeführt stehe, so dass man nach diesem Verzeichnisse mit leichter Mühe den für jedes Werk ausgestellten und in Alphabetischer Ordnung hingelegten Zettel auffinden, und umgekehrt hinwieder durch das des ausgestellten Zettels eine leichte Rückweisung auf den Ort, wo das Werk in diesem Verzeichniss eingetragen worden ist, haben könne. Unser Unterbibliothekarius hat dieses Verzeichniss, wie bisher von ihm geschehen ist, zu führen und unter der Aufsicht des Oberbibliothekars dafür Sorge zu tragen, dass er sowohl die Eintragung eines jeden aus­ geliehenen Werkes in dasselbe, als dessen jedesmahlige Delirung wieder bey der Zurückgabe des dafür gegebenen Zettels nicht verabsäume. § 20. Ausser Unsrer Stadt Kopenhagen sollen zwar nach der Regel keine Bücher ausgeliehen werden. Wenn indessen

datis eingetragen werden

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