DetStoreKongeligeBibliothek_1793

XXIV irgend eine Einwendung dagegen anführen könne. Zu ihrer Aufbewahrung würde ein mit weissen Blättern und einem Bande zum zusammenbinden versehenes Foliobuch am be­ quemsten zu seyn scheinen, wo sie zwischen den Blättern in alphabetischer Ordnung gelegt werden könnten, so dass mehrere Zettel eines Mannes beisammen lägen, und der Name eines jeden Aufstellers sogleich und mit leichter Mühe aufzufinden sey. § l 7' Damit sich hierin aber noch weniger eine Unordnung einschleichen, und ein Buch zugleich mit dem dafür aus­ gestellten Zettel, durch die Länge der Zeit, da es ausgeliehen gewesen, nicht in Vergessenheit gerathen könne, so soll es in der Regel nicht erlaubt seyn, ein einzelnes Buch länger als 6 Wochen zu behalten; wo aber besondere Arbeiten eines Gelehrten den längern fortgesetzten Gebrauch eines solchen Buchs oder Manuscriptes ihm nothwendig machten, so soll wenigstens nach dem Verlauf dieser 6 Wochen der erste ausgestellte Zettel gegen einen neuen mit dem veränderten dato versehenen Zettel ausgewechselt, und dieser auf solche Art jede 6 Wochen erneuert werden, auch Unser Oberbiblio- thekarius dafür Sorge zu tragen haben, dass von dieser Vor­ schrift keine Ausnahme weder durch Versäumniss noch Be­ günstigung gemacht, sondern sie vielmehr aufs genaueste be­ folgt werde. § 1 8 . Bey der Menge der auf Unsrer Universität zu Kopen­ hagen studierenden jungen Leute, und der an der Unmöglich­ keit grenzenden Schwierigkeit sie alle zu kennen, oder nur ihre Wohnungen aufzufinden, können und dürfen ihnen zwar auf ihr blosses Verlangen keine Bücher nach Hause verabfolget werden. Damit indessen doch diejenigen unter ihnen, welche sich durch ihre Wisbegierde und durch ihr

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