DetStoreKongeligeBibliothek_1793

XXIII mäss, und gleich andere Bibliotheken ihrer Art an gewissen dazu festzusetzenden Stunden am Tage offen stehe, damit Gelehrte und Studierende solche in denselben besuchen, und diejenigen Bücher und Werke, welche sie fodern mögten, unter der Hülfreichung und Aufsicht der bey Unsrer Biblio­ thek angestellten Personen, zur Nachschlagung und Durch­ lesung an Ort und Stelle erhalten können. Indessen ist es bis dahin nich't wohl möglich diese Zulassung zu verstatten. Dahingegen können auch jezt schon alle Bücher die nicht Werke sind, welche Kupfer enthalten, hier in der Stadt an Personen die in öffentlichen Aemtern stehen, oder sonst be­ kannte Männer sind und besonders an die bey Unsrer Universität zu Kopenhagen angestellten ordentlichen und würklichen Lehrer, so wie an den Studierenden auf den Namen eines dieser würklichen Lehrer und indem selbiger für sie haftet, ausgethan und ausgeliehen werden. Jedoch soll Unser Oberbibliothecarius über folgende dabey zu beo­ bachtende Regeln zu wachen haben. § 16 . Es hat ein jeder ohne Ausnahme für jedes einzeles Buch, welches er von Unsrer Bibliothek geliehen erhält, eine Zettel einzuliefern, auf den der ausführliche Titel des Buches, mit der Zahl der von dem Buche empfangene er diese Art von Empfangschein ausgestellt hat, aufgezeichnet stehe, und der zugleich mit seiner eigenhändigen Namens Unterschrift und. die Andeutung seiner Wohnung versehen sey. Er erhält seinen Zettel bey der Zurückgabe des Buches cassirt wieder zurück, und diese sind daher mit möglichster Ordnung aufzubewahren, damit sich keiner der­ selben verliehre oder verlegt werde, indem sie so lange sie da sind gegen den Aussteller beweisen sollen, ohne dass er mina, wenn deren mehrere sind, so wie das

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datum, an den

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