DetStoreKongeligeBibliothek_1793

XXI auf Versteigerungen zu erhandeln sind, oder zu ihrer Be­ stellung aus der Fremde geschritten werden könne. § 13 - Es ist alsdenn vorzüglich Unsers Oberbibliothekars Sache, dafür zu sorgen, dass Unsre Bibliothek in dem Ankauf der Bücher nicht vervortheilt werde, damit aus dem von Uns zu denselben hingelegten Fonds der möglichst ausgebreitester Anwachs guter und wichtiger Werke erhalten werden könne. Wir erwarten daher von demselben, dass er theils die dazu nöthigen Kentnisse schon besitze, theils solche immer mehr zu erweitern suchen werde, damit weder bey Bücher Ver­ steigerungen und bey deren Verschreibung höhere Commis­ sionen gegeben werden, als der würkliche und gangbare Preis des Werks ist, noch die Buchhändler mit denen man im Handel steht, übertriebene Preise aufzusetzen im Stande seyn mögen. Nun hat zwar Unsere Bibliothek die etwa mit einem oder dem ändern Buchhändler schon getroffene Ver­ abredungen zu halten. Übrigens aber, da die Buchhändler in Unsern Staaten, wenn sie in Deutschland Bücher mit baarem Gelde in der Leipziger Messe erhandeln gemeiniglich 25, 30 bis 33 Procent Rabatt erhalten, ob sie gleich nur leicht Geld dafür bezahlen, so hat Unser Bibliothekarius dafür zu sorgen, dass sie der Bibliothek die von ihnen ver­ langten Bücher mit einem bestimmten den Umständen an­ gemessenen Rabatt liefern, wobey den ohnstreitig der bessere oder schlechtere Geldcours, der höhere oder niedrigere Wehrt der Bankozettel in Betrachtung gezogen werden muss, der­ gestalt, dass ihnen zwar ein billiger aber doch gemässigterer Vortheil zurück bleibe; mit dem Bedeuten, dass wiedrigenfals die Bibliothek dieselben unmittelbar aus Deutschland ver­ schreiben würde.

Made with