DetStoreKongeligeBibliothek_1793

XX auszusuchen zu erstehen, oder kommen zu lassen, welche er will; sondern er hat jährlich wenigstens zweymal und nach den Umständen mehrmahl, so wie er sich jedesmahl mit dem Chef Unsrer Bibliothek darüber vereinigen wird, dem­ selben schriftliche Vorschläge und Verzeichnisse über die­ jenigen Bücher einzugeben, die theils als Fortsetzungen solcher Werke, welche die Bibliothek schon besitzt, theils als solche, die den Absichten der Bibliothek vorzüglich ent­ sprechen, seiner Meinung nach vor allen ändern angeschaft werden müssen, wobey er freylich in der ersten Zeit auf die Ausfüllung der durch eine Vernachlässigung von mehr als dreissig Jahren entstandenen grossen Lücken in Unserer Bibliothek vorzüglich bedacht seyn wird, weshalben er sich denn auch mit der Vollständigkeit oder Unvollständigkeit eines jeden Fachs und den darin etwa noch fehlenden Hauptwerken so viel und so genau ihm nur immer möglich ist, bekant zu machen hat, damit jenen Lücken und Män­ geln der Bibliothek nach und nach und verhältnissmässig abgeholfen werden können. § 12 . Der Chef Unsrer Bibliothek hat alsdenn diese schrift­ lichen Vorschläge und Verzeichnisse Unsers Oberbibliothekars in nähere Ueberlegung zu nehmen, unter den vorgeschlagenen Büchern, auch besonders mit Rücksicht auf den in dem Jahre noch rückständigen Fonds der Bibliothek die letzte Auswahl zu treffen, und wenn hiernach das Verzeichniss umgeändert und eingerichtet worden ist, selbiges durch seine Unterschrift zu genehmigen, damit nunmehro von Unserm Oberbibliothekarius zum würklichen Ankauf der Bücher, zu ihrer Subscription oder Pränumeration, wenn sie dieser Art sind, zur Ertheilung der nöthigen Commissionen, wenn sie

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