DetStoreKongeligeBibliothek_1793

XVIII

§ 8 . Damit obgemeldete Unsere Ansichten mit Unserer Biblio­ thek desto vollkomner erreicht werden können, und jede hier befindliche öffentliche Bibliothek der ändern hierinnen die Hand bieten möge, um die dazu bestimmten öffentlichen Gelder auf das Zweckmässigste anzuwenden, so wollen Wir die Einrichtung treffen lassen, dass Unserm Oberbibliothecarius die Verzeichnisse der Bibliotheken, der Universität und ändern öffentlichen Anstalten, nebst den halbjährigen oder jährlichen Vermehrungen derselben abschriftlich mitgetheilt werden, damit er in dem Ankaufe alter und neuer Bücher sich dar­ nach richten, vorzüglich diejenigen, die noch in Unserer Residenz fehlen, zum Ankaufe vorschlagen, und zugleich die Gelehrten, welche gewisse Werke zu brauchen wünschen, durch die Amanuenses benachrigtigen könne, wo sie zu finden sind. Dahingegen soll er aber alsdenn auch andere öffent­ liche Bibliotheken auf ihr Verlangen von den § 9 - Da die Bemühungen der beyden lezten Bibliothekaren Unserer Bibliothek bey ihrem grossen Umfange und der bey derselben durch die völlige Vernachlässigung eines Haupt- catalogi eingetretenen Unordnung, noch nicht hinreichend gewesen sind, diese völlig zu heben, und die Bibliothek da­ durch ihre zum öffentlichen Gebrauch abzweckenden Be­ stimmung fähig zu machen, so hat Unser Oberbibliothekarius die von seinen beiden Vorgängern und während ihres Biblio- thekariats angefangenen Arbeiten zur Stellung der Bibliothek nach ihren Fächern mit allem Fleisse fortzusetzen und von denen ihm untergebenen fortsetzen zu lassen; die endliche Verfertigung eines Real-Catalogi sowohl nach den Ordnungen undAbtheilungen der Wissenschaften, über die ganze Biblio Unsrer grossen Bibliothek Abschriften nehmen lassen.

Catalogis

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