DetStoreKongeligeBibliothek_1793

XVII keit wären, und darum jenen im Ankaufe vorgezogen zu werden verdienten, weil diese für die Gelehrten Unserer Staaten leichter und wohlfeiler zu haben sind. § 6. Was die verschiedene Ausgabe eines oder desselben altern oder neuern Buches betrifft, so sollen keine andere Editionen in Unserer Bibliothek aufgenommen werden, als solche welche principis genannt zu werden verdienen, oder besonderer merkwürdiger Umstände wegen castrin oder ver­ fälscht worden sind, oder was insonderheit die sogenannten griechischen und lateinischen Autores angehet, von einem er­ heblichen Nutzen für die Critik sind, oder wegen ihrer Pracht geschätzt und für besondere Zierden öffentlicher Bibliotheken angesehen zu werden pflegen. Alle andere Ausgaben, die nichts zur bessere Kenntniss der Original­ editionen und ihres Inhalts, oder deren welche heissen beitragen, blosse und oft fehlerhafte Nachdrucke derselben, oder nur Handausgaben für Schulen sind, sollen als Doubletten angesehen, und mit des Chefs Bewilligung verkauft, und dafür andre nöthigere Bücher angeschaft werden. Compendiis zu halten, von denen keine beizubehalten oder anzuschaffen sind, wenn sie weder in ihrem Inhalte, noch in der Ordnung der vorgetragenen Sachen, noch ein dem Vortrage selbst etwas vorzügliches und unterscheidendes haben, damit die Bibliothek nicht mit einer unnützen Last unerheblicher Schriften beschweret, noch die dazu gelegten Einkünfte der Anschaffung besserer Bücher entzogen werden mögen. b § 7- Auf solche Weise ist es auch mit wissenschaftlichen

principis

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