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deren a parten Administration noch Vier süffisante und wohlhabende Bürger auss der Gemeine alss curatores verord­ net und bestellet werden so über ietzsgemelte Testament:*, gelder Legata und Donationes so dan auch der . Kirchen selb st. ungehörige,.Mittel. disponiren, die Gelder zu .rechter Zeit gegen gute Versicherung auszsetzen, die Zinsen einfor­ dern, auch Jährlich bei haltender Kirchen Rechnungen alle in Händen habende Documenta und Obligationes in Original, nebst einer richtigen Designation über alle der Kirchen zugehörige Mittel bey wehme und an welchem Ohrte dieselbe stehen, darlegen und zum Vorschein biingen; Undt soll alle Vier Jahre bey Umbwechselung der Vorstehern Einer von diesen Curatoren zugleich mit abgehen, und ein ander dazu ausz denen newantretenden Vorstehern der Kirchen erwehlet, dan auch nach diesen allezeit auss der gantzen Gemeine, eine gewisse Anzahl der Vornehmsten Zuhörer alsz Eligirte ge­ nommen werden^ welche zu nebenst den Eltesten und Vor­ stehern in allem der Kirchen und Gemeine Aufnehmen und Bestes, suchen und befördern sollen. -' ■ Soll .jährlich und Jedes Jahr vor Auszgang des Monats January Kirchen-Rechnung in Gegenwahrt des pro tempore Kirchen-Patronen oder dessen Gevollmächtigten, der Kirchen- Eltesten und Curatoren gehalten-werden, woselbsten die Vor­ stehern ihre Rechnungen übergeben, und nach richtiger Calculation und liquidation darüber quitiret, auch der lieber- schuss zum gewissen Capital geschlagen, und gemelten Vier Curatoren umb damit nach dem vorgehenden Articulo zu verfahren, geliefert werden. .' *• ; ;.n ‘ ‘nl'i!1.) dv; -r." inu:r‘ ;■>! }»••?) I ¡¡X :»■'! y.'l'if Vt* ■ !'{!<"; t ■ ■'..V i'*"' s r s -id .) . '■v Die Kirchen-Elteste und Vorstehere sollen allezeit ausz der Gemeine von denen welche sich an die Teutsche Kirche hal­ ten und Bürger seindt, genommen *nd zwar durth die Gemeine

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