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38 Bürgertugenden sich immer herrlicher entwickeln konn­ ten, war der Regierung klar geworden. — Die Verord­ nung ist vorn lstcn Januar 1810. Einige der wesent­ lichsten Hauptpunkte derselben sind: Der M a g is tra t soll aus einem vom Könige ernannten O b e rp riis i- d e u te n , drei gleichfalls vom Könige ernannten Bür­ germeistern und (»Rathmännern bestehen. Diese letzte­ ren werden, jedoch mit Approbation des Königs, von den Bürger-Repräsentanten gewählt. Die Wald gilt nur für 12 Jahre; doch kann der Abgehende aufs neue gewählt werden. Nur Bürger können zu Rathmännern gewählt werden. — — Die Zahl der R ü rg c r- R e ­ p r ä s e n ta n te n , deren früher nur 32 waren, ist auf festgesetzt. Diese werden frei und unmittelbar von allen, der Anordnung gemäss, dazu qualificirten Bürgern .und auf die Weise und in der Ordnung gewählt, welche gleichfalls vorgeschrieben sind. Ihre Functionen dauern (» Jahre; jährlich gehen die 0 ältesten von ihnen ab. die indessen aufs neue wieder gewählt werden können. — Die Wahlhandlung ist öffentlich. — In der Ver­ sammlung der Bürger - Repräsentanten führt ein von ihnen selbst dazu erwähltes Mitglied den Vorsitz; ihre Mitwirkung ist überall nothwendig, wo es sich um die Besitzungen, Einrichtungen, Einnahmen und Aus­ gaben der Stadt handelt. Werden die Bürger-Reprä­ sentanten in irgend einer Sache uneins mit dein Magi­ strate, dann entscheidet die dänische Kanzelei den Zwist. —

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